§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen,
alumni immo freiburg (aif)
Er hat seinen Sitz in Freiburg.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist,
1. die Förderung von Bildung
2. die Beratung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V. und der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität GmbH Freiburg in fachlichen Fragen der immobilienwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung
3. die jährliche Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Sparten Immobilienwirtschaft, Bewertung von Gebäuden und Standortentwicklung
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ih-rer Eigenschaft als Mitglieder auch keine son-stigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Beiträge
Die für Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Förderer sowie durch Zuschüsse aufgebracht.
Hierzu kann eine Beitragsordnung erlassen werden.
§ 5 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft können Absolventen der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V. und der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität GmbH Freiburg, sowie darüber hinaus natürliche und juristische Personen erwerben, die den Vereinszweck unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Kuratorium.
4. der Geschäftsführer
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen sollen einen ständigen Vertreter für die Mitgliederversammlung bestimmen.
(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
2. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
3. die Feststellung des Haushaltsplanes,
4. die Bestimmung der Prüfer für die Jahres-rechnung,
5. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
6. die Bestellung des Vorstandes und des Kuratoriums
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, im Falle des Abs. 3 Nr. 1 mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von einem der Vorstände und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des ∍ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstands-mitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Bei Stimmgleichheit in Abstimmungsfragen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 9 Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören mindestens 5 Mitglieder an. Diese sollen die Mitgliederstruktur in den Hauptsparten Immobilien, Bewertung und Standortentwicklung angemessen vertreten.
(2) Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus Ihrem Kreis
(4) Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
Wahl jeweils eines Hauptverantwortlichen für die Sparten aus den Reihen des Kuratoriums.
Das Unterbreiten von Vorschlägen für das Programm des Vereins
(5) Das Kuratorium trifft sich jährlich